Häufige Fragen

Häufige Fragen

Wir haben hier für Sie Antworten auf die häufigsten Fragen bezüglich Zuzahlungen, Rabattverträgen, Importarzneimitteln und ärztlichen Verordnungen im Allgemeinen zusammengetragen.

Fragen & Antworten

Gültigkeitsdauer von Rezepten

Immer häufiger werden wir nach der Gültigkeitsdauer von ärztlichen Verordnungen gefragt. Hin und wieder bekommen wir auch Rezepte von den gesetzlichen Krankenkassen zurück, für die die Bezahlung verweigert wird, weil die Gültigkeit der Verordnung bei der Abgabe an unsere Kunden abgelaufen war. Wie sind also die Fristen?

Wir möchten einmal die unterschiedlichen Gültigkeitsdaten mit der folgenden Tabelle darstellen. Bitte beachten sie dabei, in welcher Krankenkasse Sie Mitglied sind. Einige Fristen gelten auch für Privatpatienten, z. B. die Abgabefristen für Betäubungsmittel.
 

Primärkassen
(AOK, LKK, IKK, Kn)
 
Belieferung der Verordnung innerhalb 1 Monats nach dem Ausstellungstag. Eine spätere Belieferung ist nur zulässig, wenn diese aus Gründen der Herstellung, Beschaffung oder Genehmigung unvermeidbar ist. Es werden keine Beanstandungen vorgenommen, wenn eine Dauerverordnung / Dauerrezept zur Abrechnung im Monat nach Ablauf der Belieferung eingereicht wird.
BKK
 
Belieferung der Verordnung innerhalb 1 Monats nach dem Ausstellungstag. Eine spätere Belieferung ist nur zulässig, wenn diese aus Gründen der Herstellung, Beschaffung oder Genehmigung unvermeidbar war oder der Arzt bestätigt, dass die Versorgung nach Fristüberschreitung notwendig war.
Ersatzkassen
(z.B. GEK, HZK, KEH, BEK, DAK, TK, KKH, HEK, hkk, Hamburg Münchner)
Belieferung der Verordnung innerhalb 1 Monats nach dem Ausstellungstag.
Bundeswehr
 
Belieferung der Verordnung innerhalb 2 Monaten nach dem Ausstellungstag. Ist auf der Verordnung eine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben, ist diese maßgeblich.
Bundespolizei
 
Belieferung der Verordnung innerhalb 2 Monaten nach dem Ausstellungstag. Ist auf der Verordnung eine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben, ist diese maßgeblich.
Ziviler Ersatzdienst
 
Belieferung innerhalb von 3 Monaten, sofern der Arzt keine andere Anordnung trifft.
Berufsgenossenschaften
 
Belieferung der Verordnung innerhalb 1 Monats nach dem Ausstellungstag. Ist auf der Verordnung eine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben, ist diese maßgeblich.
Postbeamtenkrankenkasse Belieferung innerhalb von 3 Monaten, sofern der Arzt keine andere Anordnung trifft.
Sozialhilfeempfänger Belieferung innerhalb von 3 Monaten, sofern der Arzt keine andere Anordnung trifft.
Betäubungsmittel-Rezepte
(gelbe Rezepte)
Belieferung der Verordnung innerhalb von 7 Tagen nach Ausstellung.
Privatrezepte Belieferung innerhalb von 3 Monaten, sofern der Arzt keine andere Anordnung trifft.

Importarzneimittel

Vielleicht haben Sie schon einmal ein Medikament bekommen, welches ein so genanntes Importarzneimittel war. Ein bisschen anders sah es aus, aber doch irgendwie sehr ähnlich. Was hat es damit auf sich?

Im Ausland sind Medikamente in der Regel günstiger als in Deutschland. Darum gibt es Firmen, die sich darauf spezialisiert haben z.B. in Spanien große Mengen des Arzneimittels XYZ zu kaufen, sie nach Deutschland zu bringen und hier wieder zu verkaufen - und zwar zu einem günstigeren Preis als das Arzneimittel XYZ normalerweise in Deutschland kostet.

Wurde das Arzneimittel ursprünglich in Deutschland für den ausländischen Markt hergestellt, dorthin geliefert und anschließen wieder zurück nach Deutschland importiert, spricht man von einem Reimport.

Wurde das Arzneimittel im Ausland für den ausländischen Markt hergestellt und dann nach Deutschland importiert, ist die Rede von Parallelimporten.

In beiden Fällen handelt es sich rechtlich und technisch um ein und dasselbe Arzneimittel, denn es stammt ursprünglich von ein und demselben Hersteller. Unterschiedlich können jedoch die Verpackungen sein, denn die sind für jedes Land anders gestaltet. Damit die Importfirma die importierten Arzneimittel in Deutschland verkaufen darf, muss Sie für einen deutschen Beipackzettel und eine deutsch beschriftete Verpackung sorgen. Manchmal geschieht dies durch Aufkleber, manchmal durch eine komplett neue Verpackung.

Da die Krankenkassen durch den Gebrauch von Importarzneimitteln viel Geld spart, sind wir als Apotheke gesetzlich dazu verpflichtet, solche Importe abzugeben. Tun wir dies nicht, entsteht uns wiederum ein finanzieller Schaden.

Wenn Sie eine Verordnung bekommen, können Sie nicht immer erkennen, ob ein Importarzneimittel verordnet ist, oder nicht. Denn der Name des Arzneimittels bleibt in den allermeisten Fällen erhalten. Ein Hinweis auf ein Importarzneimittel kann der Name des Importeurs geben. Einige bekannte lauten: Emra, Eurim, Kohl, ACA-Müller, CC-Pharma, Westen, Gerke u.a.

Leider sind solche Importarzneimittel aber nicht immer verfügbar. Die Originalhersteller haben verständlicher Weise kein Interesse daran, statt der teuren deutschen Ware z.B. nur noch die günstigere spanische Ware zu verkaufen. Darum versuchen Sie das Aufkaufen der Ware im Ausland durch oben genannte Importeure zu verhindern, was zu Knappheit der Importarzneimittel in Deutschland führt.

Für Sie hat das manchmal leider eine etwas längere Wartezeit zur Folge, obwohl wir versuchen möglichst schnell in Erfahrung zu bringen, ob das von Ihnen benötige Importarzneimittel gerade lieferbar ist oder nicht.
Zusammengefasst, kann man sagen: Ein Importarzneimittel ist...

  • ... immer in Deutschland zugelassen. Das heißt, es unterliegt denselben Kontrollen wie jedes Original-Arzneimittel auch.
  • ... entweder im Ausland hergestellt und nach Deutschland importiert worden oder in Deutschland für die Verwendung im Ausland hergestellt und dann aus dem Ausland wieder zurückgeführt worden.
  • ... durch uns manchmal schwerer zu beschaffen. Deshalb kann es vorkommen, dass Ihr Medikament nicht sofort lieferbar ist.
  • ... in vielen Fällen preiswerter als das deutsche Original-Arzneimittel. Dafür sorgen u.a. die unterschiedlichen europäischen Gesundheitssysteme und Steuergesetze.
  • ... häufig anders verpackt als das Originalpräparat. Auch kann Form und Farbe, selten sogar der Name vom deutschen Original abweichen.
  • ... immer mit einem Beipackzettel in deutscher Sprache versehen.

Aus vielen Gründen würden wir Ihnen im Falle des Falles gerne das Original-Arzneimittel abgeben - aber wir dürfen es nicht immer. Ihre Krankenversicherung und geltende Gesetze räumen Ihnen als gesetzlich versichertem Patienten darüber hinaus keine Möglichkeit ein, durch Sonderzahlungen o.ä. diese Vorschrift zu umgehen.
Gerne beantworten wir Ihnen jedoch weitere Fragen!

Warum ist ein QMS in einer Apotheke nötig?

Qualität und Qualitätssicherung haben Tradition in der Apotheke. Jede deutsche Apotheke unterliegt umfangreichen gesetzlichen Vorschriften und der Überprüfung ihrer Einhaltung durch Pharmazieräte der zuständigen Behörden. Dadurch wird der gesetzlich verankerte Auftrag der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sichergestellt.

Das QMS nach der DIN EN ISO 9001:2015, das die Horner Apotheke unterhält, ist dagegen eine freiwillige Maßnahme zur Optimierung der Betriebsabläufe, die transparent dokumentiert werden. Die DIN EN ISO 9001:2015 enthält zusammengefasste Anforderungen an die Organisation der Qualität in der gesamten Apotheke. Das QMS dient zur systematischen Förderung der Qualität nach den Regeln der modernen Unternehmensführung und gemäß den gesetzlichen Anforderungen.

Dies bezieht sich auf alle Phasen von der Planung über die Realisierung bis hin zur Erhöhung der Kundenzufriedenheit. Dabei stellt die Norm den Kunden in den Mittelpunkt jedes Handelns.
Die qualifizierte Ausbildung der Apothekerinnen und Apotheker, der Pharmazieingenieure, der PTA, PKA und Apothekenhelfer, regelmäßige Fortbildung und freiwillige Weiterbildung sichern höchste Qualitätsstandards. Die Wege zur Sicherung und weiteren Steigerung der Qualität sind vielfältig.

Geprüfte, gelebte & weiterentwickelte Qualität

Die Erlangung des Qualitäts-Zertifikats der Apothekerkammer Bremen befindet sich gerade in der Vorbereitung - die Einführung und die praktische Umsetzung eines Qualitätsmanagementsystems zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung besonders in den pharmazeutischen Bereichen bekommt dadurch nochmehr Gewicht. In der Apotheke stehen der Mensch und seine Gesundheit im Mittelpunkt. Also stehen der richtige Umgang mit dem Arzneimittel, die Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln sowie Information und Beratung über diese ebenso im Zentrum des QMS – genau wie pharmazeutische Dienstleistungen und Umgang mit Medizinprodukten und ihre Abgabe. Da sich die Anforderungen ständig ändern, wird auch das QMS-Handbuch laufend fortgeschrieben und wenn nötig angepasst. So wird Qualitätswissen für alle im Team verfügbar und lebendig. QMS sichert Qualitätsergebnisse, die Sie täglich erleben!

Dazu gehört z.B.:

  • die Dokumentation der individuellen Qualität des Apothekenbetriebs, die sich aus der Art und Zielsetzung des Unternehmens, den Verfahrensweisen, den angebotenen Dienstleistungen u. a. ergibt.
  • die Sicherung und Verbesserung der Qualität der betriebsinternen Abläufe in der Apotheke unter Einbeziehung der Mitarbeiter
  • die Beachtung der für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung geltende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien
  • die Beachtung geltender Qualitätsstandards bei den pharmazeutischen Tätigkeiten Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln
  • die Information und Beratung über Arzneimittel sowie die Überprüfung der Arzneimittelvorräte in Altenheimen und von Pflegediensten

Was können wir für Sie tun?

Sie haben Fragen oder benötigen ein Beratung? Wir helfen Ihnen gerne weiter:

kostenfreie Hotline
+49 0800 2036610
Horner Heerstraße 35
28359 Bremen