
| Primärkassen (AOK, LKK, IKK, Kn) |
Belieferung der Verordnung innerhalb 1 Monats nach dem Ausstellungstag. Eine spätere Belieferung ist nur zulässig, wenn diese aus Gründen der Herstellung, Beschaffung oder Genehmigung unvermeidbar ist. Es werden keine Beanstandungen vorgenommen, wenn eine Dauerverordnung / Dauerrezept zur Abrechnung im Monat nach Ablauf der Belieferung eingereicht wird. |
| BKK |
Belieferung der Verordnung innerhalb 1 Monats nach dem Ausstellungstag. Eine spätere Belieferung ist nur zulässig, wenn diese aus Gründen der Herstellung, Beschaffung oder Genehmigung unvermeidbar war oder der Arzt bestätigt, dass die Versorgung nach Fristüberschreitung notwendig war. |
| Ersatzkassen (z.B. GEK, HZK, KEH, BEK, DAK, TK, KKH, HEK, hkk, Hamburg Münchner) |
Belieferung der Verordnung innerhalb 1 Monats nach dem Ausstellungstag. |
| Bundeswehr |
Belieferung der Verordnung innerhalb 2 Monaten nach dem Ausstellungstag. Ist auf der Verordnung eine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben, ist diese maßgeblich. |
| Bundespolizei |
Belieferung der Verordnung innerhalb 2 Monaten nach dem Ausstellungstag. Ist auf der Verordnung eine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben, ist diese maßgeblich. |
| Ziviler Ersatzdienst |
Belieferung innerhalb von 3 Monaten, sofern der Arzt keine andere Anordnung trifft. |
| Berufsgenossenschaften |
Belieferung der Verordnung innerhalb 1 Monats nach dem Ausstellungstag. Ist auf der Verordnung eine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben, ist diese maßgeblich. |
| Postbeamtenkrankenkasse |
Belieferung innerhalb von 3 Monaten, sofern der Arzt keine andere Anordnung trifft. |
| Sozialhilfeempfänger |
Belieferung innerhalb von 3 Monaten, sofern der Arzt keine andere Anordnung trifft. |
| Betäubungsmittel-Rezepte (gelbe Rezepte) |
Belieferung der Verordnung innerhalb von 7 Tagen nach Ausstellung. |
| Privatrezepte |
Belieferung innerhalb von 3 Monaten, sofern der Arzt keine andere Anordnung trifft. |